Das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) unterteilt die gesetzlichen Weiterbildungen in drei verschiedene Kenntnisbereiche, aus diesen wurden die Weiterbildungsmodule entwickelt.
Lkw-Fahrer, die den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchten, erhalten nach Abschluss der Grundqualifikationen einen Eintrag der Schlüsselzahl 95 in den Kartenführerschein. Dafür müssen die jeweiligen Bescheinigungen bei der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Ab der Eintragung der Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ist die Weiterbildung (Fünf Module / Gesamt 35h) gesetzlich alle fünf Jahre zu absolvieren.
Weiterbildungsübersicht – LKW EU-BKF gemäß BKrFQG – Kenntnisbereich 2. Welle | |||||
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Ziel | Modul 1 Basis (Lkw & Bus) Eco-Fahren, Das Perfektionstraining |
Modul 2 Basis (Lkw & Bus) Sozialvorschriften und Kontrollgerät |
Modul 3 Basis (Lkw & Bus) Sicherheit im Focus |
Modul 4 Basis (Lkw & Bus) Der Kunde im Mittelpunkt |
Modul 5 Spezifisch nur Lkw Ladungssicherung optimieren |
1.1: Kenntnis der Eigenschaften der kinematischen Kette für eine optimierte Nutzung | X | ||||
1.2: Kenntnis der technischen Merkmale und der Funktionsweise der Sicherheitsausstattung des Fahrzeugs | X | X | |||
1.3: Fähigkeit zur Optimierung des Kraftstoffverbrauchs | X | ||||
1.4 Fähigkeit zur Gewährleistung der Sicherheit der Ladung | X | ||||
2.1: Kenntnis der sozialrechtlichen Rahmenbedingungen und Vorschriften für den Güterkraft- oder Personenverkehr | X | ||||
2.2: Kenntnis der Vorschriften für den Güterkraftverkehr | X | ||||
3.1: Bewusstseinsbildung für Risiken des Straßenverkehrs und Arbeitsunfälle | X | X | |||
3.2: Fähigkeit, der Kriminalität und der Schleusung illegaler Einwanderer vorzubeugen | X | ||||
3.3: Fähigkeit, Gesundheitsschäden vorzubeugen | X | ||||
3.4: Sensibilisierung für die Bedeutung einer guten körperlichen und geistigen Verfassung | X | ||||
3.5: Fähigkeit zu richtiger Einschätzung der Lage und Verhalten bei Notfällen | X | ||||
3.6: Fähigkeit zu einem Verhalten, das zu einem positiven Bild des Unternehmens in der Öffentlichkeit beiträgt | X | ||||
3.7: Kenntnis des wirtschaftlichen Umfelds des Güterverkehrs und der Marktordnung | X |